Lexikon

Probezeit

Die Probezeit ist der Abschnitt zu Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses, in dem beide Vertragsparteien das Verhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen können. Nach § 20 BBiG muss sie mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Auch bekannt als:ProbezeitenProbezeitdauer

Mindestens ein, höchstens vier Monate

§ 20 BBiG legt fest: "Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen."

In der Probezeit können beide Seiten – Ausbildender wie Auszubildender – ohne Kündigungsfrist und ohne Grund kündigen. Danach ist eine Kündigung durch den Ausbildenden nur noch aus wichtigem Grund möglich (§ 22 BBiG).

Eine Besonderheit ist die Verlängerung: Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen (etwa durch längere Krankheit), kann sich die Probezeit um den Unterbrechungszeitraum verlängern.

Prüfungsrelevanz: Beliebter Stolperstein: In der Probezeit gilt keine Kündigungsfrist, danach kann der Ausbildende nur noch fristlos aus wichtigem Grund kündigen – eine "ordentliche Kündigung" gibt es im Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit nicht.

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