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title: "Probezeit — Lexikon"
description: "Probezeit in der Ausbildung: Nach § 20 BBiG mindestens 1, höchstens 4 Monate. Was in der Probezeit gilt und wann sie sich verlängern kann."
url: https://einfach-aevo.de/lexikon/probezeit
type: glossary
role: referenz
published: 2026-07-08
updated: 2026-07-09
site: "Einfach AEVO"
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# Probezeit

> Die Probezeit ist der Abschnitt zu Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses, in dem beide Vertragsparteien das Verhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen können. Nach § 20 BBiG muss sie mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

## Mindestens ein, höchstens vier Monate

§ 20 BBiG legt fest: "Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen."

In der Probezeit können beide Seiten – Ausbildender wie Auszubildender – ohne Kündigungsfrist und ohne Grund kündigen. Danach ist eine Kündigung durch den Ausbildenden nur noch aus wichtigem Grund möglich (§ 22 BBiG).

Eine Besonderheit ist die Verlängerung: Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen (etwa durch längere Krankheit), kann sich die Probezeit um den Unterbrechungszeitraum verlängern.

> **Tipp:** **Prüfungsrelevanz:** Beliebter Stolperstein: In der Probezeit gilt keine Kündigungsfrist, danach kann der Ausbildende nur noch fristlos aus wichtigem Grund kündigen – eine "ordentliche Kündigung" gibt es im Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit nicht.

### Wie lange dauert die Probezeit maximal?

Höchstens vier Monate, mindestens einen Monat (§ 20 BBiG). Die genaue Dauer steht im Ausbildungsvertrag.

### Kann die Probezeit verlängert werden?

Nur ausnahmsweise: Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, kann sie sich um die Unterbrechungszeit verlängern.

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Quelle: Einfach AEVO, https://einfach-aevo.de/lexikon/probezeit
