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title: "AEVO Handlungsfeld 4: Ausbildung abschließen"
description: "Handlungsfeld 4 der AEVO: Zwischenprüfung, gestreckte Abschlussprüfung, Zeugnisse nach § 16 BBiG und das Ende des Ausbildungsverhältnisses verständlich erklärt."
url: https://einfach-aevo.de/handlungsfelder/ausbildung-abschliessen
type: cluster
role: anleitung
published: 2026-07-09
updated: 2026-07-09
site: "Einfach AEVO"
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# Handlungsfeld 4: Ausbildung abschließen

> Handlungsfeld 4 der AEVO: Zwischenprüfung, gestreckte Abschlussprüfung, Zeugnisse nach § 16 BBiG und das Ende des Ausbildungsverhältnisses verständlich erklärt.

Handlungsfeld 4 „Ausbildung abschließen" ist eines der kleineren AEVO-Handlungsfelder (im IHK-Musteraufgabensatz 10 von 50 Aufgaben, ähnlich HF1 und HF2; eigene Analyse, einfach-aevo), aber prüfungsrelevant und praxisnah. Es dreht sich um das letzte Stück des Weges: den Auszubildenden auf die Abschlussprüfung vorbereiten, ihn korrekt anmelden, ein Zeugnis ausstellen und das Ausbildungsverhältnis rechtssicher beenden oder in eine Übernahme überführen.

Dieser Leitfaden gehört zum [Überblick über alle vier Handlungsfelder](/handlungsfelder) und knüpft inhaltlich an [Handlungsfeld 3: Ausbildung durchführen](/handlungsfelder/ausbildung-durchfuehren) an. Für Ablauf und Lernplan der eigenen AEVO-Prüfung siehe die [Prüfungsvorbereitung](/pruefungsvorbereitung).

**Das Wichtigste in Kürze**

- Handlungsfeld 4 ist eines der kleineren Felder (Musteraufgabensatz: 10 von 50 Aufgaben), aber fest im Prüfungsstoff.
- Die Zwischenprüfung muss nicht bestanden werden, die bloße Teilnahme genügt als Zulassungsvoraussetzung (§ 43 BBiG).
- Bei der gestreckten Abschlussprüfung tritt Teil 1 an die Stelle der Zwischenprüfung und kann auf das Gesamtergebnis angerechnet werden.
- Das Zeugnis nach § 16 BBiG gibt es als einfaches und, auf Verlangen, als qualifiziertes mit Verhalten und Leistung.
- Die Ausbildung endet mit Bekanntgabe des Gesamtergebnisses (§ 21 Abs. 2 BBiG), bei Nichtbestehen ist eine Verlängerung möglich.

## Den Auszubildenden auf die Abschlussprüfung vorbereiten

Zum Abschluss gehört, dass du deinen Auszubildenden gezielt auf die Prüfung vorbereitest, statt ihn damit allein zu lassen. Praktisch bedeutet das: rechtzeitig den Prüfungsstoff mit dem Ausbildungsstand abgleichen, Lücken schließen, Prüfungsformate üben und den organisatorischen Rahmen klären.

Viele Ausbildungsberufe haben inzwischen eine **gestreckte Abschlussprüfung**. Sie besteht aus zwei zeitlich getrennten Teilen: Teil 1 findet in der Mitte der Ausbildung statt, Teil 2 am Ende. Anders als bei der klassischen Struktur ersetzt Teil 1 die Zwischenprüfung und kann bereits auf das Gesamtergebnis angerechnet werden; wie stark, legt die jeweilige Ausbildungsordnung fest. Das ändert die Vorbereitung: Teil 1 ist kein reiner Probelauf mehr.

> **Achtung:** **Häufiger Irrtum: „Die Zwischenprüfung muss bestanden werden.“** Das stimmt nicht. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung genügt die bloße Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung (§ 43 Abs. 1 BBiG). Ein bestimmtes Ergebnis ist nicht gefordert. Auch bei der gestreckten Abschlussprüfung ist Teil 1 keine eigenständig zu bestehende Prüfung, er kann lediglich auf das Gesamtergebnis angerechnet werden.

## Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Abschlussprüfung übernimmt in der Regel der Ausbildende bei der zuständigen Stelle, also der Kammer. Zugelassen wird, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt oder demnächst beendet hat, an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen und die Berichtshefte geführt hat (§ 43 Abs. 1 BBiG).

Zeigt ein Auszubildender überdurchschnittliche Leistungen, kann er vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden (§ 45 Abs. 1 BBiG). Das ist die vorzeitige Zulassung und nicht mit der Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 BBiG zu verwechseln: Bei der vorzeitigen Zulassung bleibt die vereinbarte Ausbildungszeit formal bestehen, der Azubi darf nur früher prüfen.

## Zeugnisse: einfaches und qualifiziertes

Zum Ende der Ausbildung hat der Auszubildende Anspruch auf ein schriftliches Ausbildungszeugnis (§ 16 BBiG). Das Gesetz kennt zwei Ausbaustufen. Das **einfache Zeugnis** ist der Regelfall und nennt Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Auf Verlangen des Auszubildenden kommen im **qualifizierten Zeugnis** Angaben zu Verhalten und Leistung hinzu.

Für beide gilt der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung: Das Zeugnis muss wahr sein, darf das berufliche Fortkommen aber nicht unnötig erschweren. Die folgende Übersicht fasst den Unterschied zusammen.

| Merkmal | Einfaches Zeugnis | Qualifiziertes Zeugnis |
| --- | --- | --- |
| Wann | Regelfall, wird immer ausgestellt. | Nur auf ausdrückliches Verlangen des Auszubildenden. |
| Inhalt | Art, Dauer und Ziel der Ausbildung, erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. | Zusätzlich Angaben zu Verhalten und Leistung. |
| Rechtsgrundlage | § 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG | § 16 Abs. 2 Satz 2 BBiG |
| Grundsatz | Wahr und klar. | Wahr und zugleich wohlwollend, darf das Fortkommen nicht unnötig erschweren. |

## Ende und Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vorher, endet es bereits mit Bekanntgabe des Gesamtergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Wichtig bei der gestreckten Abschlussprüfung: Maßgeblich ist das Ergebnis von Teil 2, nicht von Teil 1. Nach Teil 1 läuft die Ausbildung ganz normal weiter.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Diese Verlängerung ist ein Recht des Auszubildenden, der Betrieb kann sie nicht verhindern, aber auch nicht erzwingen.

## Übernahme und berufliche Perspektiven

Einen automatischen Anspruch auf Übernahme gibt es nach dem BBiG nicht, sofern nichts anderes vereinbart oder tariflich geregelt ist. Es gibt aber eine wichtige gesetzliche Auffangregel: Arbeitet der Auszubildende nach dem Ende der Ausbildung im Einvernehmen weiter, ohne dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 24 BBiG). Wer also niemanden unbefristet übernehmen will, muss das aktiv und rechtzeitig klären.

Zur Abrundung gehört, dem Auszubildenden Perspektiven aufzuzeigen: Übernahme, Spezialisierung, Fort- und Weiterbildung bis hin zu Fachwirt oder Meister. Wer selbst ausbilden möchte, braucht dafür die AEVO, genau die Qualifikation, auf die diese Seite vorbereitet. Als Nächstes solltest du dein Wissen mit unseren [Übungsfragen](/pruefungsfragen) testen.

## Häufige Missverständnisse

**„Die Zwischenprüfung muss man bestehen.“** Falsch. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung reicht die Teilnahme (§ 43 Abs. 1 BBiG). Bei der gestreckten Abschlussprüfung kann Teil 1 zwar angerechnet werden, ist aber ebenfalls keine eigenständig zu bestehende Hürde.

**„Nach Teil 1 der gestreckten Prüfung ist die Ausbildung zu Ende.“** Falsch. Das Ausbildungsverhältnis endet erst mit Bekanntgabe des Gesamtergebnisses, also nach Teil 2 (§ 21 Abs. 2 BBiG). Zwischen Teil 1 und Teil 2 läuft die Ausbildung normal weiter.

**„Wer ausgelernt hat, muss übernommen werden.“** Falsch. Einen automatischen Übernahmeanspruch gibt es ohne Vereinbarung nicht. Wird der Azubi aber ohne ausdrückliche Absprache weiterbeschäftigt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG).

**Das passt zu Handlungsfeld 4**

- [AEVO Prüfungsfragen kostenlos: 10 Fragen online üben](https://einfach-aevo.de/pruefungsfragen): 10 interaktive Übungsfragen plus 50 typische IHK-Prüfungsfragen als PDF.
- [Zwischenprüfung](https://einfach-aevo.de/lexikon/zwischenpruefung): Warum die Teilnahme genügt und wie die gestreckte Prüfung sie ersetzt.
- [Abschlussprüfung](https://einfach-aevo.de/lexikon/abschlusspruefung): Aufbau, Zulassung und was am Ende der Ausbildung geprüft wird.
- [BBiG](https://einfach-aevo.de/lexikon/bbig): Das Berufsbildungsgesetz: Rechtsrahmen von Vertrag bis Zeugnis.

### Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis?

Das einfache Zeugnis ist der Regelfall und nennt Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich Angaben zu Verhalten und Leistung und wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Auszubildenden ausgestellt (§ 16 BBiG).

### Muss die Zwischenprüfung bestanden werden?

Nein. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung genügt die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, ein bestimmtes Ergebnis ist nicht gefordert (§ 43 Abs. 1 BBiG). Bei der gestreckten Abschlussprüfung tritt Teil 1 an die Stelle der Zwischenprüfung und kann auf das Gesamtergebnis angerechnet werden.

### Was passiert, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht?

Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die Prüfung kann in der Regel zweimal wiederholt werden.

### Hat der Auszubildende einen Anspruch auf Übernahme?

Nicht automatisch, sofern nichts Anderes vereinbart oder tariflich geregelt ist. Wird der Azubi nach Ausbildungsende aber ohne ausdrückliche Absprache weiterbeschäftigt, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet (§ 24 BBiG).

### Wann endet das Ausbildungsverhältnis genau?

Mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vorher, endet es bereits mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG).

**So geht es weiter**

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**50 typische IHK-Prüfungsfragen.**

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Quelle: Einfach AEVO, https://einfach-aevo.de/handlungsfelder/ausbildung-abschliessen
